Schulpflichterfüllung in Jugendwerkstätten – ein Weg aus der Schulverweigerung

Nach § 69 Abs. 4 NSchG können Jugendliche, die nicht in einem Berufsausbildungsverhältnis stehen und in besonderem Maße auf sozialpädagogische Hilfe angewiesen sind, ihre Schulpflicht durch den Besuch einer Jugendwerkstatt erfüllen, die auf eine Berufsausbildung oder eine berufliche Tätigkeit vorbereitet. Dieses Angebot versteht sich also als Alternative zur Berufsschule und kommt erst zum Zuge, wenn die allgemeinbildende Schulpflicht abgegolten ist. In Niedersachsen stehen in Jugendwerkstätten etwa 200 landesfinanzierte Plätze zur Verfügung, sechs davon in Aurich. Die Aufnahme in eine Jugendwerkstatt erfolgt im Konsens von abgebender allgemeinbildender Schule, zuständiger Berufsbildender Schule, dem Amt für Kinder, Jugend und Familie und der Agentur für Arbeit.

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